AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Clemens Endreß // Klangmanufaktur

 

1. Geltungsbereich der Geschäftsbedingungen

1.1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) gelten für Vertragsverhältnisse zwischen Clemens Endreß (im Folgenden “Auftragnehmer”) und dem/der Auftraggeber*in (im Folgenden “Auftraggeber*in” genannt), sofern im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich (per Email ist ausreichend) vereinbart wurde. Sie ergänzen die Regelungen des abgeschlossenen Hauptvertrages, in dem die Leistung von Auftragnehmer näher beschrieben ist. Sollten sich AGB und Hauptvertrag in Einzelpunkten widersprechen, gilt für diese Einzelpunkte der Hauptvertrag.
Für alle anderen Punkte gilt weiterhin die AGB.

1.2 Fremde AGB

Die AGB von Auftraggeber*in, die von nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt.

Abweichende AGB von Auftraggeber*in werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Besondere Vereinbarungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

Auftraggeber*in im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer*innen im Sinne des §14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen.

2. Kostenvoranschläge, Reservierungen und Aufträge

2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge von Auftragnehmer sind unverbindlich und freibleibend.

2.2 Reservierung

Auftraggeber*in kann Leistungen von Auftragnehmer für einen bestimmten Zeitraum reservieren/anfragen. Diese zunächst nur vorläufige Reservierung muss, um gültig zu sein, schriftlich von Auftragnehmer bestätigt werden.

Eine Reservierung verfällt automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum, wenn es nicht vorher zu einem Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 kommt bzw. wenn Auftraggeber*in nicht vorher explizit einen verbindlichen Auftrag erteilt hat.

2.3 Vertragsschluss

Verträge können in folgender Weise zustandekommen:

Schriftliche Annahme eines Angebots von Auftraggeber*in oder schriftliche Bestätigung (E-Mail ist jeweils ausreichend) einer Auftragserteilung von Auftragnehmer nach mündlicher Vereinbarung, i.d.R. nachträglich klargestellt durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Im Verhältnis zu diesen AGB stellt der Vertrag den Hauptvertrag dar (siehe 1.1 dieser AGB).

3. Stornierung, Verschiebung und außerordentliche Kündigung

3.1 Stornierung der Reservierung

Eine vorläufige Reservierung kann jederzeit kostenlos storniert werden. Sie endet automatisch sechs Wochen vor dem reservierten Zeitraum.

3.2 Stornierung des Auftrags

Wenn Auftraggeber*in ohne Verschulden von Auftragnehmer den Vertrag storniert, kann Auftragnehmer die folgende Stornogebühr verlangen:

  • 14 Tage vor Leistungsbeginn: 25 % des Gesamtauftragswertes

  • 7 Tage vor Leistungsbeginn: 50 % des Gesamtauftragswertes

  • 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100% des Gesamtauftragswertes

Die Stornogebühren sind nach Rechnungsstellung fällig.

Auftraggeber*in obliegt der Nachweis, dass Auftragnehmer durch die Vertragsbeendigung darüberhinausgehende abzugsfähige Aufwendungen erspart hat.

3.3 Verschiebung des Leistungszeitraums

Bei einer zwischen den Parteien gemeinsam vereinbarten Verschiebung des Leistungszeitraums ermäßigen sich die Stornovergütungen wie folgt:

  • einvernehmliche Verschiebung ab 14 Tage vor Leistungsbeginn: 20 % des Gesamtauftragswertes

  • einvernehmliche Verschiebung ab 7 Tage vor Leistungsbeginn: 30 % des Gesamtauftragswertes

Die Stornogebühren sind nach Rechnungstellung fällig.

3.4 Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.

Für Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

  • die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;

  • Auftraggeber*in in Zahlungsverzug gerät;

  • Auftraggeber*in wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht 
nicht nachkommt;

  • Auftraggeber*in einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;

  • über das Vermögen von Auftraggeber*in das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;

  • das Land, in dem Auftraggeber*in seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen 
Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.

Kündigt Auftragnehmer das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den Auftraggeber*in zu vertreten hat, ist Auftraggeber*in verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Auftragnehmer kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Auftraggeber*in steht der Nachweis offen, dass Auftragnehmer durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Gerät Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert eine Kündigung von Auftraggeber*in ungeachtet möglicher weiterer Voraussetzungen der Kündigung in jedem Fall, dass Auftraggeber*in eine Nachfrist von mindestens zehn Werktagen setzt und diese dann von Auftragnehmer nicht eingehalten wird.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform (per E-Mail ist ausreichend).

4. Leistungsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungszeit, Lieferung und Aufbewahrungspflicht, Änderungen des Leistungsgegenstands und zusätzliche Arbeiten, Mitwirkungspflichten

4.1 Leistungsgegenstand und Leistungsumfang

Auftragnehmer

  • erstellt Geräuschaufnahmen und/oder kreative Tonschnittarbeiten für ein zeitabhängiges Medien-Projekt (Film, Serie, Hörspiel, Performance, etc.), nachfolgend “Projekt” genannt, entsprechend den Regelungen im Hauptvertrag.

  • erbringt die im Hauptvertrag spezifizierten Leistungen in dem dort vereinbarten Umfang.

  • wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.

  • wird nur Mitarbeiter*innen einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für Auftraggeber*in erbringen zu können.

  • wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.

  • ist berechtigt, zur Ausführung von Aufträgen von Auftraggeber*in Subunternehmer*innen zu beauftragen.

Der Hauptvertrag definiert die maximale Tageszahl, die Auftragnehmer auf Wunsch von Auftraggeber*in für die Leistungserbringung zur Verfügung steht. Es obliegt der Einschätzung von Auftragnehmer welcher Arbeitsumfang innerhalb dieser Zeit geleistet werden kann. Wenn die vereinbarte Tagesanzahl nicht ausreichend ist, um die von Auftraggeber*in gewünschten Inhalte umzusetzen, wird Auftragnehmer eine Prioritätenliste erstellen und mit Auftraggeber*in abstimmen. Die Prioritätenliste regelt, welche Punkte in jedem Fall erbracht werden und welche nur, sofern es zeitlich noch möglich ist.

4.2 Leistungszeit

Auftragnehmer erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen vorrangig während der üblichen Geschäftszeiten.

Die Fertigstellungstermine bzw. -fristen ergeben sich ebenfalls aus dem Hauptvertrag. Fristen beginnen mit dem Zugang des Hauptvertrags bei Auftraggeber*in zu laufen, jedoch nicht vor der Klärung aller offenen Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch Auftraggeber*in.

Die Verpflichtungen von Auftragnehmer beginnen erst nach Prüfung und Begutachtung der zur Bearbeitung übergebenen Film-, Video- und Tonmaterialien.

Fertigstellungstermine bzw. -fristen verschieben sich entsprechend bei den von Auftragnehmer nicht verschuldeten Verzögerungen, insbesondere durch Verzögerungen durch die Arbeitsschritte der vorherigen Gewerke.

4.3 Lieferung und Aufbewahrungspflicht

Auftragnehmer liefert je nach Absprache mit Auftraggeber*in gemäß Hauptvertrag die Geräuschaufnahmen in dem vereinbarten Dateiformat. Wurde kein Dateiformat vereinbart, wird es von Auftragnehmer bestimmt.

Eine Verpflichtung von Auftragnehmer zur Aufbewahrung der zur Leistungserfüllung hergestellten Dateien und Datenträger sowie sonstiger Unterlagen über die vertraglich vereinbarte Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Die Aufbewahrung der von Auftraggeber*in zum Zwecke der Leistungserfüllung übergebenen Bild- und Tonträger oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer der vertraglich vereinbarten Bearbeitungszeit unentgeltlich. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist Auftragnehmer deshalb berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist zu vernichten.

4.4 Änderung des Leistungsgegenstand und zusätzliche Arbeiten

Sofern Auftraggeber*in nach Vertragsabschluss eine Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht oder sich ein deutlicher Mehraufwand ergibt (z.B. notwendige Korrekturen aufgrund fehlerhaft angeliefertem Material), der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht ersichtlich war, kann Auftragnehmer ein Änderungsvorschlag unterbreitet werden. Auftragnehmer wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung sowie der Vergütung, und wird ggf. ein Zusatzangebot erstellen. Auftraggeber*in hat Auftragnehmer sodann unverzüglich mitzuteilen, ob der Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten werden soll oder ob der Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortgeführt werden soll.

Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann Auftragnehmer den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

Alle von Auftragnehmer erbrachten Leistungen und hergestellten Dateien sowie die für die Leistungserbringung notwendigen erstellten Unterlagen bleiben, unabhängig von der Vergütung der Leistung, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung im Eigentum von Auftragnehmer.

4.5 Mitwirkungspflichten

Auftraggeber*in stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erfor- derlichen Informationen oder technischen Einrichtungen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Auftraggeber*in verpflichtet sich insbesondere zur Lieferung sämtlicher für die Auftragsbearbeitung erforderlichen Ausgangsmaterialien und aller begleitenden Unterlagen.

Bei Filmvertonungen soll das von Auftraggeber*in angelieferte Material die folgenden technischen Spezifikationen haben:

  • Filmdatei mit technischem Vorspann (Vorzähler mit Sync-Beep zwei Sekunden vor Programmstart)

  • Timecode eingeblendet im Bild (obere Ecke, nicht im unteren Bereich) oder im Cache

  • Video EDL zur aktuellen Schnittversion

Bei den hier dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten von Auftraggeber*in. Auftraggeber*in haftet gegenüber Auftragnehmer für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.

5. Rechteübertragung

Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt Auftragnehmer Auftraggeber*in – soweit dies rechtlich möglich ist – uneingeschränkt das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen/Werke umfassend in allen vereinbarten Nutzungsarten (insbesondere die Leistungen/Werke beliebig oft, im Ganzen und/oder in Teilen in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz, in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nichtgewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.

Diese Rechteeinräumung/-übertragung gilt insbesondere für die nachstehenden
Nutzungsrechte: das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, das Senderecht, das Videogrammrecht, das Theaterrecht (Vorführungs-/Kinorecht), das Bearbeitungsrecht, das Synchronisationsrecht, das Abruf- und Onlinerecht, das Tonträgerrecht, das Merchandisingrecht, das Drucknebenrecht, das Recht zur Werbung, das Recht zur Klammerteilauswertung, das Archivierungs- und Datenbankrecht, das Festival- und Messerecht, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie das Recht zur Kabelweitersendung.

Diese Rechteübertragung gilt nicht für die Nutzung als Trainingsmaterial für Datenmodelle, die auf künstlicher Intelligenz basieren.

Die Übertragung/Einräumung der vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Zahlung aller Leistungen von Auftragnehmer.

6. Archivmaterial und Lizenzhonorar

6.1 Archivmaterial

Archivmaterial sind Sounds aus dem Archiv von Auftragnehmer, an denen Auftragnehmer Auftraggeber*in eine Nutzung ausschließlich eingebettet in den Gesamtmix des Projektes einräumt. Für diese Archivsounds erfolgt keine Eigentumsübertragung an Auftraggeber*in. Die Archivgeräusche dürfen nur im Rahmen des beauftragten Projekts verwendet werden. Sie dürfen nicht im Rahmen eines anderen Projekts eingesetzt und verwendet werden.

6.2 Lizenzhonorar

Die Einräumung von Verwertungsrechten von Archivmaterial, welches in einen Mix eingebettet ist, ist für das Projekt mit der vertraglich vereinbarten Gage abgegolten. Eine Verwertung des Archivmaterials außerhalb des Mixes ist nicht zulässig.

7. Nennung und Meldung

7.1 Meldung bei der Deutschen Schauspielkasse

Im Falle von Kinofilmen und Auftragsproduktionen von Streaming-Diensten, zu denen eine entsprechende GVR vorliegt, ist Auftraggeber*in verpflichtet, Auftragnehmer bei der Deutschen Schauspielkasse (deska) zu melden, so dass Auftragnehmer im Erfolgsfall eine Erlösbeteiligung / Zweitvergütung entsprechend der Regelung des aktuell gültigen Ergänzungstarifvertrag “Erlösbeteiligung Kinofilm des Tarifvertrags für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende - TV FFS” erhält.

Sollte Auftragnehmer für eine Kinoproduktion in mehreren Positionen tätig gewesen sein, die zu einer Erlösbeteiligung berechtigen, so hat Auftraggeber*in alle diese Positionen zu melden.

7.2 KSK-Abgabe

Auftragnehmer ist über die Künstersozialkasse versichert und Auftraggeber*in folglich verpflichtet, selbst für eine ordnungsgemäße Meldung und Einhaltung der KSK-Abgabepflicht nach Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu sorgen.

8. Vergütung, Arbeitszeiten, Zahlungsbedingungen, Reklamation

8.1 Vergütung

Soweit im Hauptvertrag nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen bvft Gagenempfehlungen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

8.2 Zuschläge

Leistungen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von Auftragnehmer, während der Nacht und Wochenendzeiten, werden gemäß Hauptvertrag/Nachtragsangebot mit Zuschlägen berechnet.

8.3 Zahlungsbedingungen

Auftragnehmer ist berechtigt,

  • Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen;

  • Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlungen verlangen;

  • nach Vertragsschluss die eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und die Zahlung sofort zu fordern, falls Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von Auftraggeber*in erkennbar werden;

  • die Beiträge für die Künstler-Sozialkasse sowie Nutzungsgebühren der Verwertungsgesellschaften, wie z.B. der GEMA und Steuern ausländischer Künstler, dem Vertragspartner zzgl. 15 % Service Fee in Rechnung zu stellen.

Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Ist die Rechnung nach 30 Tagen noch immer nicht beglichen, tritt spätestens Verzug ein und es fallen Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe an.

8.4 Reklamation

Rechnungsreklamationen sind innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und Auftraggeber*in ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.

Auftraggeber*in kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Auftraggeber*in kann etwaige Forderungen gegenüber Auftragnehmer, unbeschadet der Regelung des §354a HGB, nicht an Dritte abtreten.

Soweit Auftraggeber*in die eigenen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere von Auftraggeber*in betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.

9. Abnahme und Mängel

Abgenommen wird nur das mangelfreie und vertragsgerechte Endprodukt. Teilabnahmen können auf Wunsch beider Parteien oder einer der beiden Parteien stattfinden.

Auftraggeber*in ist beweispflichtig, dass das Endprodukt nicht abnahmefähig ist.

Auftraggeber*in hat bei Nichtabnahme insbesondere nachzuweisen, dass die Qualität des Endproduktes vollumfänglich, insbesondere in künstlerischer und technischer Hinsicht, üblichen Kriterien und den Mindestanforderungen, die sich insbesondere aus den technischen Richtlinien ergeben, nicht entspricht. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Soweit keine anderweitigen ausdrücklichen schriftlichen Anweisungen von Auftraggeber*in vorliegen, erfolgt die Geräuschaufnahme bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von Auftragnehmer.

Jede bestimmungsgemäße, kommerzielle Verwendung, Veräußerung oder Bearbeitung der von Auftragnehmer erbrachten Leistung durch Auftraggeber*in oder Dritte auf Seiten von Auftraggeber*in gilt als mangelfreie Abnahme der Leistung.

Auftraggeber*in hat zur Feststellung etwaiger Mängel die vertragsgegenständliche Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Auftragnehmer binnen einer Woche nach Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich anzuzeigen. Geht eine solche schriftliche (E-Mail ist ausreichend) Mängelanzeige nicht binnen vorgenannter Frist zu, gilt das Werk dennoch als abgenommen. Kommt Auftraggeber*in der eigenen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nach, entfallen die eigenen Gewährleistungsrechte bezüglich der bei Erhalt offensichtlichen Mängel.

Nicht offensichtliche Mängel hat Auftraggeber*in binnen sechs Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten ab Erhalt der Leistung detailliert und schriftlich Auftragnehmer gegenüber anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche von Auftraggeber*in.

Im Falle eines Mangels ist Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Herstellung einer mangelfreien Sache berechtigt. Zur Mängelbeseitigung bzw. Neuherstellung wird Auftragnehmer eine Frist von 20 Arbeitstagen nach Zugang der Mängelanzeige und Übergabe der mangelhaften Sache eingeräumt. Soweit dies Auftraggeber*in zumutbar ist, ist Auftragnehmer zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt.

Auftragnehmer kann die Erfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es gelten die gesetzlichen Regelungen.
Schlägt die Nachbesserung durch Auftragnehmer zweimal fehl, verweigert Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig oder verweigert die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten, kann Auftraggeber*in nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Darüber hinaus kann Auftraggeber*in Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz verlangen, der jedoch nicht über den in Punkt 10 definierten Umfang hinausgehen darf.

Nimmt Auftraggeber*in eine mangelhafte Sache ab, obwohl der Mangel bekannt ist, so stehen Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn sich diese wegen des Mangels bei Abnahme ausdrücklich schriftlich vorbehalten wurden.

Die Mängelhaftung von Auftragnehmer erlischt, wenn Auftraggeber*in ohne vorherige Zustimmung von Auftragnehmer selbst oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten unter Nichtbeachtung des Nachbesserungsrechtes an dem gelieferten Material vornimmt, es sei denn, Auftraggeber*in weist nach, dass der Mangel der Leistung bereits bei Abnahme anhaftete und nicht auf seiner Veränderung beruht.

Wegen Mängeln, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Verwendung des Vertragsgegen- standes oder durch eigenmächtige Veränderungen an diesem durch Auftraggeber*in oder einem Dritten entstehen, stehen Auftraggeber*in keine Gewährleistungsansprüche zu.

Nimmt der Auftraggeber*in Auftragnehmer unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat dieser alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Leistung und ggf. auch der für die Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht Auftraggeber*in kein Rücktrittsrecht zu.

Hat eine Werkleistung mehrere, von Auftraggeber*in voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann Auftragnehmer Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenpassen.

10. Haftung und Schadensersatz

Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften haftet er auch für eine einfache Fahrlässigkeit. Von diesen Ausnahmen abgesehen haftet Auftragnehmer für einfache Fahrlässigkeit nur, sofern Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Auftraggeber*in regelmäßig vertraut und vertrauen darf (“wesentliche Vertragspflichten”) verletzt werden, und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schaden.

Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet Auftragnehmer in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten von Auftraggeber*in haftet Auftragnehmer nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.

Im Übrigen ist die Haftung von Auftragnehmer ausgeschlossen.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter*innen von Auftragnehmer oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.

Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung verjähren alle Ansprüche gegen Auftragnehmer auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.

Fälle höherer Gewalt, die Auftragnehmer, Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen von Auftragnehmer an der Vertragsabwicklung hindern, entbinden Auftragnehmer bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich der eigenen Verpflichtung erheblich sind und von Auftragnehmer nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese Fälle höherer Gewalt gleichgestellt: Dies gilt insbesondere für Arbeitskampfmaßnahmen, Schwankungen / Unterbrechungen in Energie- oder Signalzuführungen, Vertragsverletzungen vorhergehender Vertragspartner*innen bei Mietgegenständen. Dauert die Störung länger als eine Woche, ist jeder Vertragsteil berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche von Auftraggeber*in sind ausgeschlossen.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

Auftraggeber*in verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Auftragnehmer gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.

Auftragnehmer darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält Auftraggeber*in alle Informationen geheim und wird alle Personen, die Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt bekommen, über die Pflicht zur Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit Auftraggeber*in Zugang zur Technik, Hard- und Software von Auftragnehmer erhält, bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber*in. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseitigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.

12. Nennungsverpflichtung

Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter Beteiligung von Auftragnehmer hergestellt werden, ist im branchenüblichen Umfang die Leistung von Auftragnehmer zu nennen.

Sofern nicht explizit durch Auftraggeber*in ausgeschlossen, ist Auftragnehmer, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, Auftraggeber*in unter Verwendung des eigenen Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber*in zu benennen und/oder die für Auftraggeber*in erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa von Auftraggeber*in zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen Auftraggeber*in Auftragnehmer hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Lückenfüllung

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Hauptsitz von Auftragnehmer: Hamburg, Germany.

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber*in ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Stand: Dezember 2023